|
Distriktkrankenhaus
Zurück
Foto 2014
1850 musste auf Anweisung des kgl. Bezirksamtes Rottenburg das Armenhaus zu einem Krankenhaus umgebaut werden, damit
die Menschen, die in Rottenburg lebten und krank wurden eine adäquate Behandlung bekamen. Die Finanzierung, Kosten
für Unterhalt und Personal sowie Beitragszahlungen wurde durch die neuen Statuten von 1850 geregelt. Leider kamen
die Beiträge nur schleppend an, so dass die laufenden Kosten des Krankenhauses nicht mehr für den Markt Rottenburg
aufgebracht werden konnten. Pfarrer Josef Söllner stiftete 1877, 800 Mark und schaffte somit einen Grundstock dass,
das Krankenhaus weiterhin kranke Menschen, vor allem Dienstboten, Gesellen und Lehrlinge behandeln konnte. Seit
dieser Zeit schlossen sich auch andere Gemeinden um Rottenburg an und das Krankenhaus konnte seine Pflicht, den
Kranken zu helfen, erfüllen.
Schon nach einigen Jahren kam das Krankenhaus an seine Grenze, es wurde zu klein. Es war kein Platz mehr, die
Kranken wurden immer mehr. So beschloss man im Jahre 1891 das gesamte Gebäude umzubauen und zu vergrößern und am
14. September1891 ist der Umbau beendet. Während dieses Umbaus mussten die Kranken zu Hause bleiben.
Ab dem 16. März 1889 betreuten zwei ausgebildete Krankenschwestern von dem Franziskanerorden in Mallersdorf die
Kranken.
1950 wurde in Niederhatzkofen ein neues, modernes Krankenhaus gebaut und dieses hier geschlossen. Schon 1951 zog
das Landwirtschaftsamt ein. Im zweiten Stock wurden die Schüler von der gegenüberliegenden Landwirtschaftsschule
untergebracht.
1972 wurde im Zuge der Gebietsreform der Landkreis Rottenburg aufgelöst, das Landwirtschaftsamt und die
Landwirtschaftsschule 1977 zogen wieder aus.
1977 kaufte die Kirchenverwaltung Rottenburg das Haus und baute es um. Seit dieser Zeit befindet sich die
ökonomische Erziehungsberatung, eine Arztpraxis, der Sozialpsychiatrische Dienst, und im Westflügel eine
Hebammenpraxis „Kindersegen“ darin.
Der Laaberbote
Ein Wochenblatt für den Landgerichtsbezirk
Rottenburg und dessen Umgebung
1850
Statuten
Für das Krankenhaus des Marktes Rottenburg
Abschrift
Das bis dahier bestandene Armenpflegehaus war so baufällig, daß eine durchgreifende Hauptreparatur hieran vorgenommen werden musste. Hierbei wurde mittels Veränderung der innern Eintheltung im Erdgeschosse, und durch Aufstellung eines französischen Dachstuhles eine solche Erweiterung und Vermehrung der Zimmer erzielt, daß darin eine örtliche Krankenanstalt mit in Verbindung gebracht werden kann, was längst tiefgefühltes Bedürfnis für diesigen Markt war.
Die Wohltätigkeit einer solchen Krankenunterbringungs-Anstalt und der damit verbundenen unentgeltlichen Verköstigung, ärztlichen Behandlung, Wart und Pflege wird jedem einleuchten, wenn er bedenkt, daß nicht jeder Dienstherr wegen Mangel des nötigen Raumes selbst beim besten Willen seinen Dienstangehörigen in Krankheitsfällen die nötige Unterkunft in einem passenden Zimmer zu gestatten vermag, abgesehen davon, daß bei ansteckenden Krankheiten schon gar niemand geneigt ist, Kranke im Hause zu beherbergen, und ihnen Wart und Pflege durch die Angehörigen angedeihen zu lassen, wird nun noch ferner erwogen, daß der Handwerksgeselle oder Dienstbote weit von hier entfernt von seiner Heimat, und überdies kein besonderes Vermögen habe, so glaubt man, daß der dienenden Klasse durch Einrichtung dieser Anstalt nur ein sehr willkommenes Auskunftsmittel gewähren werde, und daß dieselben sofort mit der größten Bereitwilligkeit die ihnen zugemessenen monatlichen Beiträge entrichten werden.
Der Hauptzweck dieser Anstalt soll nun sein, den hier arbeitenden Handwerksgesellen, Lehrlingen und Dienstboten beiderlei Geschlechts, dann solchen Gemeinde-Angehörigen, welche sich einer eigenen Untersuchung nicht zu erfreuen haben, im Falle der Erkrankung die nötige ärztliche Hilfe, Wart und Pflege auf die mindest kostbilligste Weise zu verschaffen, wie dieses aus den nachfolgenden Satzungen näher hervorgeht.
I. Abschnitt.
§.1.
Die Krankenanstalt des Marktes Rottenburg ist eine örtliche, weßhalb auch deren innere Einrichtung nur den Bedürfnissen einer solchen, nicht aber den einer allgemeinen oder Distrikts-Krankenanstalt entsprechen soll.
§.2.
Die Mittel, aus welchen die für die Krankenpflege erlaufenen Kosten getilgt werden, sind:
a.) Pflichtbeiträge der unter §.1. bezeichnenden Personen;
b.) freiwillige Beiträge, Vermächtnisse und Schenkungen anderer Personen;
c.) Beiträge aus dem Armenfonds-Stiftungsvermögen, sofern solche Kranke verpflegt werden, welche von der Armenpflege dahier ihren Unterhalt eilweise oder ganz erhalten, oder wenn das Vermögen der Krankenheilanstalt nicht ausreichen sollte;
d.) Ersatzleistungen für solche Kranke, welche keine Beiträge leisten.
§.3.
Zur Aufnahme in die Krankenanstalt eignen sich:
1) Alle Personen welche beitragspflichtig sind.
2) Angehörige auswärtiger Gemeinden, welche dringender Hilfe bedürfen, und wegen Gefahr für ihre Gesundheit oder aus sanitätspolizeilichen Rücksichten nicht in ihre Heimat verwiesen werden können.
3) Konscribirte Arme des Marktes, wenn sie anderwärts nicht untergebracht werden können.
Die Kosten ihrer Verpflegung sind der Anstalt aus den Mitteln der Armenpflege zu vergüten.
4) Ausnahmsweise auch andere dem Gemeindeverbande angehörige Personen, wenn sie sanitätspolizeiliche Rücksichten eine solche Aufnahme nötig machen.
§.4.
Beitragspflichtig sind die Individuen der nachbezeichneten Einwohnerklassen, deren Beiträge mit Rücksicht auf ihren vorauszusetzenden Erwerb bestimmt sind, und zwar:
I. In der ersten Klasse
a.) Handwerksgesellen,
b.) Hausknechte,
c.) Solche Individuen, welche einen wöchentlichen Verdienst von ein bis zwei Gulden haben, mit einem monatlichen Pflichtbeitrag von acht Kreuzern.
II: In der zweiten Klasse:
a.) Pferd- und Stallknechte,
b.) Köchinnen,
c.) Kellnerinnen, mit einem monatlichen Beitrag von sechs Kreuzern.
III. In der dritten Klasse:
Die übrigen Dienstboten und jene Lehrjungen, welche einen Lohn beziehen, mit einem monatlichen Beitrag von vier Kreuzern.
§.5.
Diese Beitragspflichtigen haben, wie oben erwähnt, ihre Pflichtbeiträge alle Monate pünktlich und ohne einen Ausstand an den eingehend ausgestellten Einsammler im Voraus zu leisten.
§.6.
Sollte der Beitragspflichtige seine Beiträge nicht richtig an den Einsammler bezahlen, so hat sich der Einsammler an die treffende Dienstherrschaft zu wenden, welche verpflichtet ist, die geforderten Beiträge auf Abzug an seinem Lohne vorzuschießen. Jeder Zahlungspflichtige muß bei seinem Eintritte in Dienst, Arbeit oder beziehungsweise Lehre, eine Krankenhauskarte erholen; ohne solche Karte darf er bei Strafeinschreitung nicht in Dienst, Arbeit oder Lehre genommen werden.
§.7.
Die Beitragspflichtigen haben dagegen in Krankheitsfällen die unentgeltliche Aufnahme in das örtliche Krankenhaus anzusprechen, und erhalten darin freie Auswart, Pflege, Medizin und unentgeltliche ärztliche Behandlung, dann Kost auf die ganze Dauer ihrer Krankheit; ihre Entlassung aus dem Krankenhause bleibt dem ärztlichen Ermessen anheimgestellt.
Sollte das Krankenhaus zeitweise zur Aufnahme der Kranken nicht hinreichen, so hat die Anstalt für die anderweitige unentgeltliche Unterbringung der Kranken zu sorgen. Die Beitragspflichtigen haben vor andern Anspruch zur Aufnahme in das Krankenhaus.
§.8.
Erscheinen verstellte Kranke, so können solche nur so lange in der Anstalt bleiben, bis eine derlei Verstellung vom Arzte entdeckt wird, worauf alsogleich die Entlassung eines solchen aus der Anstalt erfolgt.
Für Deckung der der Anstalt verursachten Kosten bleiben dieselben haftbar.
§.9.
Kranke mit unheilbaren Übel, welche sogleich Palliative (Sänftigungsmittel) erfordern, werden nur bis zur Arbeitsfähigkeit gleich Andern behandelt und gepflegt, und die Dauer ihres Aufenthalts im Krankenhause muß gleichfalls dem ärztlichen Ermessen unterliegen.
§.10.
Bedarf ein solcher Patient künstlicher Ersatzmittel für verloren gegangene Glieder, Körperteile, Bandagen und andere ähnliche Mittel aus dem Bereiche der Chirugie, so hat der Kranke selbe aus seinen eigenen Mitteln zu bestreiten.
§.11.
Mit dem Eintritte im Dienst, Arbeit oder Lehre im Markte Rottenburg übernimmt der Einzutretende auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung für den laufenden Monat, und tritt dagegen auch in die Berechtigung zur unbedingten Aufnahme in die Krankenanstalt.
§.12.
Von Seite der Beitragspflichtigen hört sowohl die Beitragspflicht, als der Anspruch auf Krankenpflege in dem Monate auf, wo sie aus dem Dienste, der Arbeit oder Lehre treten. Das über diese Zeit Bezahlte wird ihnen zurückvergütet.
§.13.
Auch die auswärtigen Gemeindeangehörigen finden gegebenen Falles im Krankenhause Aufnahme und volle Verpflegung, und zwar unentgeltlich unter der Voraussetzung des §. 23, Nr. 4, lit. a. der Instruktion über den Vollzug des Armengesetzes vom 24. Dezember 1833 und der Ministerial-Entschließung vom 6. Dezember 1837, wenn die Krankheit nicht über sieben Tage dauert, und weder der Kranke noch diejenigen ,welche ihn zu alimentieren haben, zahlungsfähig sind, außerdem gegen Erlaß von seiner Seite, oder von Seite der ihn zu alimentieren verpflichtenden Personen oder der Armenpflege seiner Heimatgemeinde.
§.14.
Der Ersatz erstreckt sich auf alles das was nach §. 13. dem Aufgenommenen zu Theil wird, gegen eine Aversalgütung von täglich achtundvierzig Kreuzern.
§. 15.
Die Ersatzleistung bei Ausländern richtet sich im Allgemeinen nach den hierüber bestehenden besondern Verträgen.
§. 16.
Die Verwaltung des Krankenhauses wird durch den Magistrat geführt, und zwar unentgeltlich, von selbem auch alljährig am Schlusse des Etatjahres förmliche Rechnung gestellt, und selbe zur Einsicht, Erinnerungsabgabe und Revision vorgelegt.
II. Abschnitt
Verhalten der Kranken im Krankenhause betr.
§. 17.
Der zur Aufnahme ins örtliche Krankenhaus geeignete Kranke muß nach
Möglichkeit sich in reinlicher Kleidung und Wäsche dahin begeben.
§. 18
Derselbe muß sich in der Anstalt ruhig und nach den bestehenden Bestimmungen verhalten, und darf durchaus keine mutwilligen Störungen veranlassen.
§. 19.
Er muß genau und pünktlich den Anordnungen des Arztes nachkommen.
§. 20.
Der Kranke muß sich höflich und ordentlich gegen den Arzt sowohl, als auch gegen den Krankenwärter benehmen, und darf den Letzteren in Verrichtung seiner Geschäfte durchaus nicht zu hindern suchen.
§. 21.
Sollten solche ungeziemende Fehler von Seite eines Kranken geschehen, so würde nach Umständen dessen Entlassung aus dem Krankenhause erfolgen, besonders wenn Muthwille mit im Spiele ist.
§. 22.
Hätte dagegen der Kranke gegründete Klage gegen das Wärterpersonal vorzubringen, so kann derselbe sie immer dem besuchenden Arzte melden, und die Krankenhaus-Verwaltung wird abzustellen suchen, was Klagen verursacht hat.
§. 23.
Um allen Störungen vorzubeugen, welche durch zu häufigen Krankenbesuch hervorgerufen werden können, wird der Krankenbesuch bloß am Sonntage und Mittwoche, jeder Woche, jedesmal in den Nachmittagsstunden von 1 bis 4 Uhr, gestattet.
Ein Besuch außer dieser Zeit durch Verwandte und dergleichen wird ausnahmsweise nur mit besonderem Vorwissen des Arztes gestattet.
§. 24.
Auch dürfen diejenigen Personen, welche Kranke im Krankenhause besuchen, ohne Vorwissen und Genehmigung des Arztes keinerlei Art von Lebensmitteln dem Kranken zubringen.
Der Besuchende wird vom Krankenwärter in das betreffende Krankenzimmer eingeführt.
Rottenburg, den 9. Oktober 1849
Magistrat des Marktes Rottenburg, Dorn, Bürgermeister
Schittler, Marktschreiber
Diese Statuten wurden durch Königliche Regierungs-Entschließung vom 2. November 1849, Nr. 2593 genehmigt.
Am 14. November 1849.
Königliches Landgericht Rottenburg
Frhr. v. Pechmann, Landrichter
Aus den Rottenburger Geschichtsblättern
Die Holzlieferanten des Armenhauses in Rottenburg
Abschrift:
Hans Schindlbeck, Bauer in Rammersdorf lieferte 1725 8 Klaster „veichtene Scheitter“ um 8 fl.
einschließlich 1 fl. Fuhrlohn. Desgleichen 1726 und 1727. Wir lesen dann wieder, dass der Bauer
Sebastian Fraunhofer von dort 1746 6 Maß Scheiter um 12 fl. hergab. Für die gleiche Lieferung wurden
1747 „Sebastian Fraunhofer Bauer zu Rämarstorff“ von „Johanes Merz der Zeidl Concorator“ 12 fl.
bezahlt. 1763 liefert Anton Högl, „Aimmer“ zu Eschenlohe, dem Armenhausverwalter Joseph Angermayr,
Metzger, 1 Maß Brennholz, „so mehrers in seichen bestanden“, um 2 fl. 20 kr. Georg Aymer, Bauer zu
Eschenlohe, liefert 1770 2 Maß „seichen Scheider“ um 2 fl. 20 kr. Der Bauer Johann Dentl vom
Rammersdorf erhält für 1 Maß „seichtes Holz“ 2 fl. 15 kr. Johann Anton Schweinhueber „Pürgl Maller“
berichtigte i. J. 1771 den einschlägigen Rechnungsvortrag dahin, dass er dem „Aymmer, Paurn zu
Aichenlau fertiges Jahr 1770 zum Armenhaus gehöriges Holz 4 Maß seichtene Scheitter jedes 2 fl.
30 kr. Sohin 10 fl. vor solches bezahlt“. Der Glaser und Armenhausverwalter Joseph Geier bezahlte
1773 dem Bauern Matthias Hochenester zu Eschenlohe für ein Klafter „serchene Scheider“ 2 fl. 15 kr.
Die Quittung ist von Fr. Jos. Schugraf, Verwalter und Prokurator in Rottenburg gegengezeichnet.
„Hochernester“ lieferte zum gleichen Preis auch eine Maß „seichtenes Scheider“. Ferner lieferte
„Antoni Pflegerbauer zu Rämestorf“ 3 Maß „seichtenes Holz“ zu je 2 fl. 20 kr. Der Bauer Georg Sigl
zu „Rüedt“ erhielt „vor ain Zimerholz zur thürgschwell“ 1 fl (1774). Der Kirchbauer Johann Mayr zu
Eschenlohe bezog „vor ein Förtl Holz ein Gulden 20 kr. Von Michael „Hochernester aimer Pauer zu
Eschenlohe“ wurden 2 Maß „seichtenes Holz“ um 4 fl. 40 kr. bezogen. Der Bauer Anton Schmidt von
Lauterbach bestätigte 1790, dass er für 5 Klafter Scheiter je 2 fl. 45 kr. empfangen habe. Niklas
Fraunhofer gab 1795 4 Maß „Vergene Scheider“ um je 2 fl 36 kr. ab. 1797 liefert der Bauer Lorenz
Fraunhofer von Rammersdorf 4 Klafter „wichen Holz“ zu je 3 fl. 30 kr. Der Bauer Matthias Hilz von
Pfeffendorf bestätigte im Mai 1798 den Empfang von 3 fl. 24 kr. für 1 Klafter weiches Holz.
Hierzu sei noch bemerkt, dass i.J. 1763 „Jacob Urzinger Mühlpaur zu Eschenlohe“ 2 Schöber Stroh,
jedes zu 4 fl. 10 kr. „zu notdürftiger nechst vorhabenter einschübung dessen Armenhaus Dachs“
abgab.
Zurück
|